Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art, Kinderanhängern und Babyjoggern (nachfolgend: Fahrzeug).

II. Pflichten des Vermieters
1.Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug. Ausgenommen sind Fahrzeuge die nicht für den Straßenverkehr gedacht und zugelassen sind.
2. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so hat der Vermieter diese unbeschadet der Ziff. III. 3. unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein angemessenes Ersatzfahrzeug anzubieten. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.

III. Pflichten des Mieters
1. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.'
2. Der Vermieter kann von dem Mieter vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 50 € bzw. bei Fahrrädern und Kinderanhängern 100 € verlangen.
3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne daß die Pflicht des Mieters aus Ziff. III. 1. für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches entfiele.
4. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen bzw. - soweit dieses aus fahrzeugbedingten Gründen ausscheidet - sonst sicher zu verwahren.
5. Bei einem von dem Mieter verschuldeten Abhandenkommen oder Totalschaden hat der Mieter den von dem Vermieter zu bemessenden Wert des Fahrzeuges zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, auf eigene, nicht erstattungsfähige Kosten ein sachverständiges Wertgutachten einzuholen; dem Vermieter bleibt ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten.
6. Der Mieter hat - unbeschadet der Ziff. II. 2., III. 7. - alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.
7. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten - ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. [Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.]

IV.Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

2. Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet nicht für Wertgegenstände, welche der Mieter auf den Fahrzeugen, insbesondere Tretboot und SUP mit sich führt.

V. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet - unbeschadet der Ziff. III. 7. - nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug - abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.

VI. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet - gemäß §§ 558, 225 BGB, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung, insbesondere nach Ziff. III.6., verschwiegen hat.

VII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Weißenburg.



Copyright © 2014 BIKES AND MORE Fahrrad- und Bootsverleih, Ramsberg am Brombachsee • www.gabler-werbung.deLogin


Unsere Website nutzt Cookies um bestimmte Bereiche / Funktionen bestmöglich darstellen zu können. Mit Nutzung unserer Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. OK